Vielen Dank für Ihre Frage.
Ihre Studienjahre nach Ihrem 18 Geburtstag werden Ihnen als 6 Jahre Ergänzungszeiten angerechnet.
In Luxemburg können Sie zu zwei Zeitpunkten in die vorgezogene Alterspension gehen: ab dem Alter von 57 Jahren oder ab dem Alter von 60 Jahren.
Ab dem Alter von 57 Jahren kann eine Person in Rente gehen, sofern sie eine Versicherungsdauer von 40 Jahren Pflichtversicherungszeiten vorweisen kann. An dieser Regelung hat sich nichts geändert, und die Betroffenen müssen nicht länger arbeiten.
Studienjahre zählen nicht als Pflichtversicherungszeiten. Sie können diese jedoch anrechnen lassen, um ab dem Alter von 60 Jahren in die vorgezogene Alterspension zu gehen. Auch hier müssen Sie eine Versicherungsdauer von mindestens 40 Jahren nachweisen. Zu diesem Zeitpunkt umfasst die Versicherungsdauer jedoch nicht nur die Pflichtversicherungszeiten, sondern auch die Ergänzungszeiten (wie z. B. Ihre Studienjahre), Weiterversicherungszeiten, und Nachkaufzeiten. Personen in dieser Situation müssen länger arbeiten, da ab Juli 2026 die 40-Jahres-Voraussetzung für den Ruhestand mit 60 Jahren schrittweise erhöht wird: 2026 + 1 Monat, 2027 + 2 Monate, 2028 + 4 Monate, 2029 + 6 Monate und 2030 + 8 Monate.
Die Monate, für die Sie länger arbeiten müssen, können nicht mit Studienjahren ausgeglichen werden, für diese müssen Beiträge gezahlt werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort auf der aktuellen Gesetzgebung basiert und nur eine Einschätzung Ihrer Situation anhand der von Ihnen gemachten Angaben darstellt. Genaue Informationen zu Ihrer Situation kann Ihnen nur die zuständige Rentenversicherung geben.