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Urechnung vun der Studienzäit

Urechnung vun der Studienzäit

Firop en Zitat vun der Säit vun der CSL:
Studienzeiten oder Berufsausbildungszeiten, für die keine Ausbildungsvergütung geleistet worden ist, sofern diese Zeiten zwischen dem 18. und 27. Lebensjahr liegen. Hierunter fallen in Luxemburg oder im Ausland absolvierte Sekundar-, Hochschul- bzw. Universitätsstudien, Erwachsenenabendkurse des technischen oder Sekundarunterrichts, sowie für die Verleihung des Abschlusszeugnisses erforderliche Praktika.

Also wier meng Fro déi folgend:
Wann een zum Beispill am Lycée (Enseignement secondaire, wéi et och hei erwähnt gëtt) säin Ofschloss erréicht mat 20 Joer gemacht huet, well een e Joer duerchgefall ass, kritt een déi 2 Joer Differenz dann awer gudd gehalen?

Answer

Vielen Dank für Ihre Frage.
Nach den aktuellen Anpassungen können Studien- und Berufsausbildungszeiten, für die keine Ausbildungsvergütung gezahlt wurde, künftig flexibler angerechnet werden. Laut dem Gesetzesentwurf werden diese Zeiten anerkannt, sofern sie nach dem vollendeten 18. Lebensjahr liegen – die bisherige Obergrenze von 27 Jahren entfällt. Insgesamt können maximal 9 Jahre solcher Zeiten angerechnet werden (Projet de loi, Art. 1, Punkt 2°).
In Ihrem Beispiel: Wenn jemand seinen Sekundarschulabschluss mit 20 Jahren erreicht hat, könnten die zwei Jahre zwischen dem 18. und 20. Lebensjahr grundsätzlich als Ergänzungszeiten berücksichtigt werden, sofern diese nicht anderweitig durch ein luxemburgisches oder ausländisches Rentensystem abgedeckt sind.

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