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Anpassungen des Pensionssystems angenommen

Die Abgeordnetenkammer hat am 18. Dezember 2025 die Anpassung bestimmter Pensionsregelungen verabschiedet. Die Maßnahmen treten schrittweise ab 2026 in Kraft und sollen die Tragfähigkeit des Pensionssystems für die kommenden Jahre sichern – bei unverändertem Renteneintrittsalter von 65 Jahren. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.

Am 18. Dezember 2025 hat die Abgeordnetenkammer den Gesetzentwurf zur Anpassung bestimmter Pensionsregelungen verabschiedet. Die beschlossenen Maßnahmen treten schrittweise ab dem 1. Januar 2026 in Kraft.  Damit sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die nächsten Schritte auf dem Weg zu einem nachhaltig tragfähigen Pensionssystem gelegt.

 

Im Rahmen des Koalitionsabkommens wurde eine umfassende und inklusive Auseinandersetzung mit den langfristigen Herausforderungen unseres Rentensystems gestartet. Dies geschah unter breiter Beteiligung der Zivilgesellschaft im Dialogprozess „Schwätz mat! – D’Zukunft vun eiser Altersofsécherung“. Über mehrere Monate wurde konstruktiv mit Sozialpartnern, Expertinnen und Experten sowie Institutionen gesprochen, und mehr als 9.000 Beiträge von Bürgerinnen und Bürgern flossen in die politische Entscheidungsfindung ein.

 

Ziel der nun beschlossenen Anpassungen ist es, die finanzielle Tragfähigkeit des allgemeinen Pensionssystems für die kommenden Jahre zu sichern, ohne das gesetzliche Renteneintrittsalter von 65 Jahren anzuheben. Nach aktuellen Schätzungen ermöglichen die Maßnahmen eine Stabilisierung der Finanzen bis 2042 sowie den Erhalt der Rücklagen bis zum Horizont 2050.

 

Die Anpassungen im Überblick

Erhöhung des Beitragssatzes

Ab Januar 2026 wird der Gesamtbeitragssatz von 24 % auf 25,5 % erhöht. Damit steigt der Beitrag von Staat, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern jeweils von 8 % auf 8,5 %. Diese Maßnahme ist zunächst bis 2032 vorgesehen.

 

Schrittweise Alterspension

Mit Zustimmung der Arbeitgeber können Personen, die Anspruch auf eine vorgezogene Alterspension haben, ihre berufliche Tätigkeit reduziert fortsetzen und gleichzeitig eine schrittweise Alterspension beziehen. Diese Regelung, die bereits im öffentlichen Dienst gilt, wird auf das allgemeine Pensionssystem ausgeweitet.

 

Flexible Anerkennung von Studienjahren

Bis zu neun einkommenslose Studienjahre können weiterhin angerechnet werden. Die bisherige Altersgrenze von 27 Jahren entfällt, was mehr Flexibilität bei den anerkannten Ergänzungszeiten ermöglicht.

 

Verlängerte Beitragsdauer für vorgezogene Alterspension

Die Mindestdauer an Versicherungszeiten für eine vorgezogene Alterspension wird bis 2030 schrittweise um insgesamt acht Monate erhöht. Dies betrifft Personen, die ab 2026 mit 60 Jahren und 40 anerkannten Versicherungsjahren in vorgezogene Alterspension gehen wollen.

Keine Änderungen ergeben sich für:

  • Personen, die bereits eine Rente beziehen,

  • Personen, die regulär mit 65 Jahren in Rente gehen,

  • die vorzeitige Alterspension ab 57 Jahren nach mindestens 40 Jahren Pflichtbeiträgen,

  • Sonderregelungen wie Schicht- und Nachtarbeit oder den Anpassungsvorruhestand.

 

Die beschlossenen Maßnahmen schaffen unter den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Voraussetzungen, um das Pensionssystem auch in den kommenden Jahren stabil zu halten. Zugleich zeigen sie, dass die Sicherung eines gerechten und nachhaltigen Rentensystems ein fortlaufender gemeinsamer Prozess bleibt.

 

Weitere Informationen zu den einzelnen Maßnahmen finden Sie hier.

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